Anerkannte Seminare für Brandschutzbeauftragte
Schicken Sie Ihre Mitarbeiter zu unseren Seminaren oder erwerben Sie selbst die erforderlichen Kompetenzen für den Brandschutzpass.
Wissenswertes für Brandschutzbeauftragte? Dipl.-Ing. Herbert Hasenbichler von der BV Steiermark im Interview ...
Brandschutzbeauftragte (BSB) müssen zuerst die Module M 1 und M 2 absolvieren, anschließend sind innerhalb von 2 Jahren als erweiterte Grundausbildung – sofern zutreffend – die Brandschutztechnikseminare und das Nutzungsbezogene Seminar zu besuchen. Längstens nach 5 Jahren ist die Absolvierung einer Fortbildungsveranstaltung zur Verlängerung des Brandschutzpasses erforderlich.
Brandschutzwarte (BSW) haben das Modul M 1 zu absolvieren und sind alle 5 Jahre – zumindest innerbetrieblich – weiterzubilden.
Das hängt vom baubehördlichen Bewilligungsbescheid bzw. von der Betriebsanlagengenehmigung ab. Je nach den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort kann ein Brandschutzbeauftragter (BSB) und ein Brandschutzbeauftragter-Stellvertreter (BSB-StV.) oder ein Brandschutzwart (BSW) behördlicherseits gefordert werden. In diesem Fall ist das entsprechende Brandschutzorgan zu bestellen und mit den nötigen Befugnissen auszustatten. Dieser Person muss während der Arbeitszeit genügend Zeit für Brandschutz-Aufgaben gewährt werden.
Bei Brandschutzbeauftragten bleibt der Brandschutzpass 5 Jahre gültig. Gezählt wird beginnend von jenem Kurs, der letztmalig diese Gültigkeit verlängert hat. Für eine Verlängerung ist der Besuch eines Fortbildungsseminars vorgesehen, wie zum Beispiel die Fachtagung der Brandschutzbeauftragten.
Spätestens 3 Monate nach Ablauf des Brandschutzpasses muss ein Kurs, welcher als Fortbildungsseminar anerkannt ist, absolviert werden, um die Gültigkeit des Brandschutzpasses um weitere 5 Jahre zu verlängern. In begründeten Ausnahmefällen, wie bei Krankheit, kann unter Umständen diese Frist noch auf bis zu 6 Monate ausgedehnt werden.
Achtung! Bei Nichteinhaltung der Fristen erfüllt die betroffene Person nicht mehr die Voraussetzungen eines Brandschutzbeauftragten im Sinne der TRVB 119 O 24. Die Person kann in weiterer Folge daher vom Betrieb nur mehr als Brandschutzwart eingesetzt werden. Um wieder als Brandschutzbeauftragter tätig zu werden, ist ein nochmaliger Besuch des Modul 2 notwendig. Liegt die Brandschutzausbildung 10 Jahre zurück, dann sind ebenso die Brandschutztechnikseminare und N-Seminare nachzumachen.
Angeboten werden Nutzungsbezogene Seminare für:
- Betriebe mit besonderer Personengefährdung (N1), wie z.B. Veranstaltungsstätten,
- Betriebe mit erhöhter Brandgefahr (N2), wie z.B. Gewerbe- und Industrieanlagen,
- Betriebe mit besonderen Gefährdungen (N3), wie z.B. Krankenhäuser und Pflegeheime.
Brandschutztechnikseminare wiederum gibt es zur jeweiligen Anlagentechnik.
Der verpflichtende Besuch der N-Seminare kann gemäß TRVB 117 O 24 entfallen, sofern im Wirkungsbereich nur eine der folgenden Nutzungen vorhanden ist:
- Wohnhausanlagen bis zu einem Fluchtniveau von 22 m
- Gebäude mit Büro- oder büroähnlicher Nutzung bis zu einem Fluchtniveau von 22 m
- Verkaufsstätten bis maximal 3000 m2
- Bildungseinrichtungen (Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Universitäten) bis maximal 3200 m²
- Versammlungsstätten bis 1600 m²
- Beherbergung bis 100 Betten
Der verpflichtende Besuch der Brandschutztechnikseminare BMA, RWA und GLA kann entfallen, sofern im Wirkungsbereich nur folgende Anlagen vorhanden sind:
- automatische Brandmeldeanlagen mit max. 30 Meldern ohne Alarmweiterleitung an die öffentliche alarmannehmende Stelle
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser
- Rauchabzugsanlagen (RAA) gemäß Anhang 7 der TRVB 125 bzw. OIB RL 2
- natürliche Brandrauchentlüftung mit maximal 2 Rauchabschnitten
- Gaslöschanlagen: maximal 1 Löschbereich mit chemischen Gasen.
Die TRVB 119 O regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Brandschutzbeauftragten. In der TRVB 120 O sind die Eigenkontrollen abgebildet. Diese beiden Richtlinien sind von der Ausbildungsstätte im Rahmen der Absolvierung des Modul 2 mit auszugeben.